Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1.Allgemeines, Vertragsabschluss
Für alle derzeitigen und künftigen Rechtsverhältnisse aus dem Geschäftsverkehr mit unseren Auftraggebern, im Sinne des § 14 BGB, gelten ausschließlich diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleibt der übrige Inhalt verbindlich. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftraggeber seine eigenen, von unseren Bedingungen abweichenden Auftragsbedingungen mit-geteilt hat, mitteilt oder diese auf seinen Schriftstücken, insbesondere auf Bestellscheinen, abgedruckt sind; Gegenbestätigungen des Auftraggebers mit abweichenden Bedingungen wird hiermit im Voraus ausdrücklich widersprochen. Abweichende Vereinbarungen sind für uns in jedem Fall erst dann verbindlich, wenn wir sie dem Auftraggeber schriftlich bestätigt haben. Unsere Angebote sind bis zum erfolgten Vertragsabschluss in jeder Hinsicht freibleibend. Aufträge werden mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, die für den gesamten Vertragsinhalt maßgebend ist, bindend.
2. Preise
Die Preise verstehen sich in Euro, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, rein netto ab Werk Tübingen/Weilheim, ausschließlich Verpackung und etwaiger Versicherungskosten. Für Lieferungen nach dem Ausland gelten besondere Vereinbarungen. Alle nach dem Geschäftsabschluss eingetretenen Preissteigerungen für Roh- oder Betriebsmaterial, durch Bundes- oder Landesgesetz neu eingeführte Abgaben, sowie etwaige Erhöhungen von Frachten und Zöllen, wie auch Währungsveränderungen, gehen zu Lasten des Bestellers.
Reihenfolge der Erfüllung mehrerer Verträge, Abrufbestellungen
Sind mehrere Abschlüsse getätigt, so werden sie in der zeitlichen Reihenfolge der Abschlüsse abgewickelt, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Ist auf Abruf verkauft und wird die Ware nicht zu den vorhergesehenen Terminen oder innerhalb der vorhergesehenen Frist abgerufen, so haben wir nach Mahnung die Wahl, Schadensersatz wegen Nichterfüllung wegen der nicht abgerufenen Menge zu verlangen oder von der Verpflichtung zur Lieferung der nicht abgerufenen Menge oder vom Vertrag insgesamt zurückzutreten. Wird bei einem Abruf die im Kaufvertrag vereinbarte Menge überschritten, so sind wir – falls wir uns mit der zusätzlichen Lieferung einverstanden erklären – berechtigt, für die Mehrlieferungen nach unserer Wahl entweder den Tagespreis zur Zeit der Auftragserteilung oder den Tagespreis zur Zeit der Lieferung zu beanspruchen.
3. Lieferzeit, Versand und Versicherung
Lieferzeitangaben gelten stets als annähernd und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als „Fix-Termine“ bezeichnet sind. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig. In Fällen von Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, höherer Gewalt und sonstiger von uns nicht zu vertretender Behinderungen sind wir nach unserer Wahl berechtigt, die Lieferung entweder um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder von dem Liefervertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten. Ist die Lieferzeit aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen um mehr als einen Monat überschritten, so kann der Auftraggeber nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag bezüglich der nicht gelieferten Menge zurücktreten. Vom Vertrag insgesamt kann der Auftraggeber zurücktreten, wenn er nachweist, dass die Erfüllung des Vertrags für ihn kein Interesse hat. Der Auftraggeber kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung bezüglich der nicht gelieferten Teilmenge oder bezüglich des Vertrags insgesamt nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Versand geht stets unter Ausschluss unserer Haftung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Wahl des Verpackungsmaterials, des Versandweges und der Versandmittelerfolgt mangels ausdrücklicher besonderer Vereinbarung nach unserem Ermessen ohne Haftung für billigste Verfrachtung. Reklamationen wegen Verladung und Verpackung sind bei unbeanstandeter Übernahme durch den Beförderer ausgeschlossen. Maßgebend für die Berechnung der Transportkosten sind die von uns festgestellten Maße, Gewichte und Stückzahlen. Versicherung erfolgt nur auf ausdrückliche schriftliche Weisung des Auftraggebers und seine Kosten.
4. Gefahrübergang
Die Gefahr (Transport- und Vergütungsgefahr) geht mit der Verladung der Lieferteile in unserem Werk auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, oder wenn wir noch andere Leistungen, wie z.B. die Versandkosten oder Abfuhr übernommen haben.
5. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen bleiben (gem. § 455 BGB) bis zur Zahlung unserer sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen, gleich, aus welchen Rechtsgründen, unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, dem Käufer gehörenden Waren, überträgt der Käufer einen ihm hierdurch entstehenden Miteigentumsanteil an der neuen Sache schon jetzt an uns, so dass uns das Alleineigentum an der neuen Sache zusteht, wobei die Überlassung des Mitbesitzes durch ein Verwahrungsverhältnis ersetzt wird. Der Käufer ist als unser Verwahrer zum Besitz der neuen Sache berechtigt und verpflichtet. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der von uns verkauften Vorbehaltsware. Bei Be- und Verarbeitung mit anderen, weder uns noch dem Käufer gehörenden Waren durch den Käufersteht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Be- oder Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche, wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Bedingungen. Alle Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar ganz gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmerweiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils von uns verkauften Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung verkauft, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der jeweils von uns verkauften Vorbehaltsware. Der Käufer darf unser Eigentum nur in gewöhnlichem Geschäftsverkehr und solange er nicht in Verzug ist, veräußern. Unter den gleichen Voraussetzungen ist er berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für uns ein-zuziehen, unsere Einzugsbefugnis bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Käufer ist vom Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß vorstehender Bedingungen auf uns übergeht. Weiterverkauf und Weiterveräußerung sind insbesondere unzulässig, wenn in dem Vertrag mit dem Abnehmer die Abtretung der Forderung gegen den Abnehmer ausgeschlossen oder von dessen Zustimmung abhängig gemacht wird, oder wenn der Auftraggeber seine Forderungen gegen den Abnehmer bereits an einen Dritten abgetreten oder an ein Factoring-Unternehmen7. 8. 9. 10.11.verkauft und abgetreten oder zur Sicherheit abgetreten hat. Zu anderen Verfügungen als Weiterverkauf und Weiterveräußerung an Abnehmer ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Auf Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer zwecks Zahlung an uns bekannt-zugeben und uns erschöpfende Auskunft über die abgetretenen Forderungen zu erteilen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nachunserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Verletzt er diese Benachrichtigungspflicht, so ist er uns schadenersatzpflichtig. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Besitzer hat die Sache unbeschadet einer späteren Geltendmachung seiner Rechte unverzüglich heraus-zugeben.
6. Fälligkeit und Zahlung
Zahlungen sind ohne jeden Abzug nach Lieferung in bar zu leisten. Vorbehaltlich weitergehender Rechte kommt der Kunde 30 Tage nach Rechnungszugang oder 30 Tage nach Empfang der Leistung auch ohne vorherige Mahnung in Verzug, § 286 BGB. Ab Verzugseintritt werden Zinsen in Höhe von 8% über dem Basissatz fällig, soweit wir keine höhere Zinsbelastung nachweisen. Alle sonstigen Kosten und Mahngebühren gehen zu Lasten des Bestellers. Zahlungsverzug entbindet uns von jeder Lieferungsverpflichtung. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüberunseren Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, soweit sie sich nicht aus dem selben Schuldverhältnis, wie der geltend gemachte Anspruch ergeben, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers oder bei Erhalt von Auskünften, die eine Vorleistung durch uns oder die Einhaltung eines gewöhnlichen Zahlungszieles durch uns als nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, sind wir ohne weitere Vereinbarungen zu folgenden Maßnahmen berechtigt: Bezüglich künftig zu erbringender Leistungen können wir Vorauszahlung verlangen. Wird die Vorauszahlung nicht in der gesetzten Frist erbracht, so sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oderteilweise zurückzutreten oder – nach Setzung einer weiteren Nachfrist – Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bezüglich bereits erbrachter Leistungen können wir sofortige Bezahlung verlangen, auch wenn ein Zahlungsziel eingeräumt war. Wir sind weiter zur sofortigen Rücknahme der Vorbehaltsware und zur Geltendmachung der an uns abgetretenen Forderungen gegen die Abnehmer berechtigt.
7. Gewährleistung, Mängelrügen, Haftungsausschluss
Wir haften für Mängel und zugesicherte Eigenschaften unter den Voraussetzungen der §§ 459,460, 463, 464 BGB und der nachfolgenden Absätze. Wir erfüllen bei festgestellten Mängeln und bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften unsere Haftung durch Nachbesserung, Ersatz unbrauchbarer Teile oder Neulieferung nach unserer Wahl. Ist eine Beseitigung des Mangels nicht möglich oder verletzen wir unsere Pflicht nach Satz 1, so kann der Auftraggeber nach Setzung einer angemessenen Frist Minderung oder, falls eine solche unzumutbar ist, Wandelung verlangen; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen sowie Schadensersatzansprüche für verschuldete Verletzung der Nachbesserungspflicht und solche Ansprüche, die nicht unmittelbar durch Schäden am Gegenstand der Lieferung entstanden sind. Unsere Haftung entfällt unter den Voraussetzungen der §§ 377, 378 HGB. Aus positiver Vertragsverletzung haften wir nur, wenn uns oder unsere Leute grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft, und auch dann nur für unmittelbare Schäden. Unsere Haftung erlischt stets nach Ablauf von sechs Monaten vom Gefahrübergang an. Bei Mangelhaftigkeit von Waren oder Teilen von solchen, die nicht aus unserer Produktion stammen, erfüllen wir unsere Gewährleistungspflicht durch Abtretung unserer Ansprüche gegen unsere Lieferanten an den Auftraggeber. Unsere Mängelhaftung greift nur Platz, wenn der Auftraggeber erfolglos versucht hat, den ihm abgetretenen Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Unsere nach Absatz 1-6 gegebene Haftung entfällt, a) wenn der Auftraggeber die ihm obliegenden Vertragspflichten, insbesondere Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt hat oder seiner Zahlungspflicht nicht in vollem Umfang nachgekommen ist; b) wenn der Mangel auf Verschleiß, Verwendung für ungeeignete Zwecke oder sonstige unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist; c) wenn seitens des Auftraggebers oder eines Dritten eigenmächtig Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten an der beanstandeten Lieferung vorgenommen wurden. Alle nicht ausdrücklich zugestandenen Gewährleistungsansprüche sowie Ansprüche auf Schadensersatz jeder Art und ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht unmittelbar am Liefergegenstand auftreten, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Ersatzansprüche durch unsere Versicherung gedeckt sind. Reklamationen berechtigen den Käufer nicht, seine Vertragsverpflichtungen nicht zu erfüllen bzw. ihre Erfüllung zu verzögern.
8. Maße und Gewichte
Maße, Gewichte und Abbildungen sind unverbindlich und annähernd. Zweckmäßige Änderungen und Verbesserungen behalten wir uns vor.
9. Abnahme & Lagergeld
Die Abnahme der Ware hat sofort nach Empfang der Mitteilung über die Versandbereitschaft zu erfolgen. Ist der Besteller mit der Abnahme in Verzug, so sind wir berechtigt, den Auftrag zu streichen. Nimmt der Besteller nicht rechtzeitig ab, so lagert die Ware auf seine Rechnung und Gefahr. Wir sind dann berechtigt, vom Tage des Verzugs, spätestens aber ab Rechnungsdatum, ein angemessenes Lagergeld zu beanspruchen.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Wechselverbindlichkeiten, ist für beide Teile Tübingen.
Für Aufträge unter einem Warenwert von € 100,00 netto berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von € 10,00.
Warenrücknahmen:
Warenrücknahmen können nur nach Rücksprache erfolgen. Für Warenrücksendungen die nicht aufgrund von Reklamationen erfolgen berechnen wir mindestens 30% des Warenwertes, jedoch mindestens € 20,--. Der Abzug erfolgt direkt an der Gutschrift.
Dezember 2023
Möck Professionelle Rohrsysteme GmbH Alte Landstr. 50 72072 Tübingen